In dieser Reihe widmen wir uns dem Thema Nachfolgelösungen für mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer und klären wichtige Fragen.
                                                                 
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Sigma Corporate Finance
M&A auf den Punkt
Nach­fol­ge­lö­sun­gen
13 — Mög­li­che Ver­än­de­run­gen von Kauf­prei­sen im Prozessverlauf
Sehr geehr­te Damen und Herren,
mit der Infor­ma­ti­ons­rei­he ​„M&A auf den Punkt – Nachfolge­lösungen“ wid­met sich SIG­MA Cor­po­ra­te Finan­ce in regel­mä­ßi­gen Abstän­den dem The­ma Nach­fol­ge­lö­sun­gen für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer. Dabei beant­wor­ten wir zen­tra­le Fra­gen, die uns immer wie­der in die­sem Zusam­men­hang gestellt wer­den. In die­sem Newsletter:
• Wodurch unter­schei­den sich unver­bind­li­che (indi­ka­ti­ve) und ver­bind­li­che Angebote?
• Wie gehen Inves­to­ren mit einer sta­gnie­ren­den oder künf­tig stark stei­gen­den Ergeb­nis­ent­wick­lung bei der Kauf­preis­fin­dung um?
• Kön­nen sich Kauf­preis­an­ge­bo­te im Ver­lauf des Pro­zes­ses verändern?
Wir hof­fen, dass wir Ihnen span­nen­de Impul­se geben kön­nen und freu­en uns auf Ihr Feed­back und wei­ter­füh­ren­de Gespräche.

Herz­li­chen Gruß aus Frank­furt am Main
Unterschrift Sönke Schulz
Sönke Schulz
Unterschrift Holger Schekorr
Holger Schekorr
? Wodurch unterscheiden sich unverbindliche (indikative) und verbindliche Angebote?
Im Rah­men der Inves­to­ren­an­spra­che erhal­ten Inter­es­sen­ten ers­te umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen in einem Infor­ma­ti­ons­me­mo­ran­dum zusam­men­ge­fasst und wer­den gebe­ten, auf die­ser Basis eine ers­te Kauf­preis­ein­schät­zung abzu­ge­ben. Hier­bei han­delt es sich um ein soge­nann­tes indi­ka­ti­ves Ange­bot, das jedoch nicht recht­lich bin­dend ist. Der Ver­käu­fer erhält dadurch eine ers­te Ein­schät­zung über das all­ge­mei­ne Inves­to­ren­in­ter­es­se für sein Unter­neh­men sowie über Kauf­preis­hö­hen. Dar­auf auf­bau­end, kann er ent­schei­den, mit wel­chem Inves­tor es sinn­voll ist, in wei­te­re inten­si­ve Gesprä­che ein­zu­tre­ten. Die wesent­li­chen Infor­ma­tio­nen die­ses Ange­bo­tes sind der abge­frag­te Unter­neh­mens­wert und der dar­aus sich ablei­ten­de Eigen­ka­pi­tal­wert sowie eine ers­te Vor­stel­lung des Inves­tors und sei­ner Ideen zur mög­li­chen Fort­füh­rung des zum Ver­kauf ste­hen­den Unternehmens.

Nach­dem Inves­to­ren dann im Zuge einer inten­si­ven Prü­fung (Due Dili­gence) ihre Ana­ly­sen durch­ge­führt und Ein­schät­zun­gen wei­ter kon­kre­ti­siert haben, wer­den Sie gebe­ten, ein ver­bind­li­ches Ange­bot abzu­ge­ben. Die­ses Ange­bot dient als Grund­la­ge für die end­gül­ti­gen Kauf­ver­trags­ver­hand­lun­gen und ent­hält neben dem (ggf. ange­pass­ten) Kauf­preis­an­ge­bot u.a. auch eine mög­li­che Auf­lis­tung von Garan­tien, die der Ver­käu­fer abge­ben soll. Die Garan­tien erge­ben sich aus den Erkennt­nis­sen der Due Dili­gence und die­nen als Absi­che­rung für den Käu­fer aus mög­li­chen Nach­tei­len, die ihm nach der Über­nah­me ent­ste­hen könn­ten. Dabei kann es sich zum Bei­spiel um mög­li­che Kun­den­haf­tun­gen han­deln, die in der Ver­gan­gen­heit aus dem ope­ra­ti­ven Geschäft ent­stan­den sind. Es ist dabei unter Umstän­den nicht klar, ob die­se Haf­tungs­an­sprü­che tat­säch­lich in der Zukunft gel­tend gemacht wer­den. Der Käu­fer möch­te aber nicht dafür ein­ste­hen und über­trägt die­se Haf­tung durch Ver­lan­gen einer ent­spre­chen­den Garan­tie im Kauf­ver­trag an den Ver­käu­fer. Dabei ist es im Inter­es­se des Ver­käu­fers, wenn der Umfang der durch ihn abzu­ge­ben­den Garan­tien mög­lichst gering aus­fällt. Durch einen Bie­ter­wett­be­werb, an des­sen Ende idea­ler­wei­se kon­kur­rie­ren­de ver­bind­li­che Ange­bo­te ste­hen, lässt sich die Zahl der Garan­tien im wei­te­ren Ver­lauf der Kauf­ver­trags­ver­hand­lun­gen dabei unter Umstän­den noch wei­ter redu­zie­ren. Dane­ben geben Inves­to­ren in ihrem ver­bind­li­chen Ange­bot auch Aus­sa­gen zur Kauf­preis­fi­nan­zie­rung und zu den Gre­mi­en ab, die für die getrof­fe­nen Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen zustän­dig sind.
»Im Gegensatz zu indikativen Angeboten enthalten verbindliche Angebote neben konkreten Kaufpreishöhen weitere wichtige Information wie z.B. Garantien, die der Verkäufer im Kaufvertrag ggü. dem Investor abgeben soll und für die er im Zweifel haftet. Der Investor wiederum erklärt, sich an die Inhalte seines verbindlichen Angebotes für einen bestimmten Zeitraum zu halten.«
Der Unter­schied des ver­bind­li­chen gegen­über dem indi­ka­ti­ven Ange­bot besteht zum einen dar­in, dass der Käu­fer erklärt, sich an das Ange­bot für bestimm­ten Zeit­raum zu bin­den. Zum ande­ren hat die­ses Ange­bot deut­lich mehr Aus­sa­ge­kraft, da es auf einer inten­si­ven Unter­neh­mens­prü­fung basiert, in des­sen Zuge das Unter­neh­men inten­siv durch­leuch­tet wur­de, und folg­lich auch in vie­len Punk­ten (s.o.) umfang­rei­cher ist.
? Wie gehen Investoren mit einer stagnierenden oder künftig stark steigenden Ergebnisentwicklung bei der Kaufpreisfindung um?
Die künf­ti­ge Ergeb­nis­ent­wick­lung eines Unter­neh­mens ist neben dem aktu­el­len ope­ra­ti­ven Ergeb­nis die ent­schei­den­de Ein­fluss­grö­ße auf den ange­bo­te­nen Kauf­preis von Inves­to­ren. Eine stei­gen­de Ergeb­nis­ent­wick­lung in der Zukunft hat dabei einen posi­ti­ven Ein­fluss, wobei Inves­to­ren sich die geplan­ten Wachs­tums­ra­ten genau anse­hen und ana­ly­sie­ren. Daher ist es auch wich­tig, eine fun­dier­te Unter­neh­mens­pla­nung zu erstel­len, die rea­lis­ti­sche und belast­ba­re Pla­nungs­an­nah­men ent­hält. Es soll­te klar her­aus­ge­ar­bei­tet wer­den, wel­che Aspek­te das künf­ti­ge Wachs­tum kon­kret trei­ben. Hier­bei schau­en sich Inves­to­ren auch die Bran­che und deren all­ge­mei­ne Ent­wick­lung an. Unter­neh­men, die in zukunfts­träch­ti­gen Bran­chen mit hohen Zuwäch­sen agie­ren, sind natur­ge­mäß attrak­ti­ver als jene in rei­fen Bran­chen, wo Wachs­tum ggf. nur im Rah­men eines Ver­drän­gungs­wett­be­werbs stattfindet.
»Unternehmen mit einer stagnierenden Ergebnisentwicklung sind für Investoren eher unattraktiv. Verkäufer sollten daher eine Planung erstellen, die zumindest mittelfristig eine positive Entwicklung aufweist, oder ggf. den Unternehmensverkauf verschieben, um eine Ergebnisverbesserung z.B. im Zuge einer Reorganisation herbeizuführen.«
Eine aus­schließ­lich sta­gnie­ren­de Ergeb­nis­ent­wick­lung für die Zukunft ist für Inves­to­ren über­wie­gend nega­tiv. Daher soll­ten Ver­käu­fer not­falls ggf. mit exter­ner Unter­stüt­zung eru­ie­ren, mit wel­chen Ansät­zen eine nega­ti­ve oder sta­gnie­ren­de Ergeb­nis­ent­wick­lung zumin­dest kurz- bis mit­tel­fris­tig gedreht wer­den kann. Auch die­se Pla­nun­gen müs­sen selbst­ver­ständ­lich belast­bar sein und einer inten­si­ven Vali­die­rung stand­hal­ten. Ansons­ten besteht die Gefahr, dass sich Inves­to­ren von dem Unter­neh­men bei einem ers­ten Blick auf die Zah­len schnell abwen­den. Fer­ner soll­ten sich Ver­käu­fer von Unter­neh­men mit einem durch­wach­se­nen Ergeb­nis­aus­blick auch die Fra­ge stel­len, ob ein Ver­kauf zum jet­zi­gen Zeit­punkt über­haupt sinn­voll ist. Ggf. bie­tet es sich an, zunächst ein­mal, sofern mög­lich, das ope­ra­ti­ve Geschäft zu reor­ga­ni­sie­ren und erst bei einem posi­ti­ven Aus­blick zu ver­kau­fen, da dies auch die eige­ne Ver­hand­lungs­po­si­ti­on stärkt.
? Können sich Kaufpreisangebote im Verlauf des Prozesses verändern?
Die Ange­bo­te für Unter­neh­mens­kauf­prei­se kön­nen im Pro­zess­ver­lauf durch­aus vari­ie­ren. Sofern sich das ope­ra­ti­ve Ist-Ergeb­nis und der Aus­blick für das lau­fen­de Jahr ändern und damit von den Zah­len im Infor­ma­ti­ons­me­mo­ran­dum zuneh­mend abwei­chen, neh­men Inves­to­ren eine Kauf­preis­an­pas­sung im lau­fen­den Pro­zess meis­tens bei Abga­be des ver­bind­li­chen Ange­bo­tes vor. Dabei wird der Kauf­preis in der Regel bei nega­ti­ven Abwei­chun­gen ent­spre­chend antei­lig zum Betrag der Ist-Abwei­chung nach unten kor­ri­giert. Dar­über hin­aus erfolgt in der Regel auch eine nega­ti­ve Kauf­preis­an­pas­sung, wenn Inves­to­ren im Rah­men der Due Dili­gence Infor­ma­tio­nen oder Fak­ten auf­de­cken bzw. iden­ti­fi­zie­ren, die das Unter­neh­men in einem schlech­te­ren Licht erschei­nen las­sen und sich auf das jewei­li­ge Geschäfts­mo­dell eher nega­tiv aus­wir­ken könn­ten. So erhal­ten Inves­to­ren bei­spiels­wei­se in der Regel nach Abga­be des indi­ka­ti­ven Ange­bo­tes Zugang zum Manage­ment und kön­nen sich folg­lich erst dann einen Ein­druck von den Per­so­nen und ihrer Qua­li­tät verschaffen.
»Eine Abweichung bei den laufenden operativen Ist-Ergebnissen im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Zahlen führt während einer Transaktion in der Regel zu entsprechenden Kaufpreisanpassungen. Gleiches gilt für Informationen und Fakten, die im Rahmen der Due Diligence zutage gefördert werden und sich ggf. negativ auf das Geschäftsmodell des Unternehmens auswirken könnten.«
Auf der ande­ren Sei­te kann sich das Kauf­preis­an­ge­bot in bestimm­ten Fäl­len aber auch erhö­hen. Dies ist bei­spiels­wei­se der Fall, wenn eine posi­ti­ve Wachs­tums­dy­na­mik sich wäh­rend des Trans­ak­ti­ons­pro­zes­ses deut­li­cher, als erwar­tet, ent­fal­tet und sich der Aus­blick für die Fol­ge­jah­re eben­falls nach­hal­tig erhöht. So könn­te das Unter­neh­men z.B. im lau­fen­den Pro­zess attrak­ti­ve Rah­men­ver­trä­ge mit Kun­den abschlie­ßen, die kon­kret hohe Umsät­ze auch in den Fol­ge­jah­ren erwar­ten las­sen. Dar­über hin­aus kön­nen Prei­se auch wei­ter stei­gen, wenn das Inter­es­se der Inves­to­ren auf­grund des vor­lie­gen­den attrak­ti­ven Geschäfts­mo­dells im lau­fen­den Pro­zess wei­ter­z­u­nimmt. Bei einem star­ken Bie­ter­wett­be­werb lässt sich der Kauf­preis zum Teil dann auch in die Höhe trei­ben. Hier­bei ist aber immer auch zu beach­ten, dass ein attrak­ti­ves Ange­bot neben einem ent­spre­chen­den Preis auch einen aus­ver­han­del­ten Kauf­ver­trag beinhal­tet, der die Inter­es­sen des Ver­käu­fers u.a. ins­be­son­de­re im Hin­blick auf den Umfang von abzu­ge­ben­den Garan­tien umfas­send berücksichtigt.
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Sön­ke Schulz ist Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer von Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und berät seit über 20 Jah­ren in den Berei­chen Fusion­en & Über­nah­men, Restruktur­ierung und Finan­zie­run­gen. Fer­ner ist Sön­ke Schulz aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor mit Fokus u.a. auf Nachfolgeregelungen.
soenke.schulz@sigma-cf.com
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Hol­ger Sche­korr ist Part­ner bei Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und ver­fügt über mehr als 16 Jah­re Bera­tungs­er­fah­rung in den Berei­chen Fusio­nen & Über­nahmen, Restruk­tu­rie­rung und Finanzier­ungen sowie Pri­va­te Equity.
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Sigma Corporate Finance (Nachfolgeregelungen)
Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce GmbH ist eine ban­ken­un­ab­hän­gi­ge M&A‑Bera­tungs­gesell­schaft, d.h. Trans­ak­ti­ons­be­ra­tung für den Ver­kauf, die Fusi­on und den Kauf von Unter­neh­men, u.a. im Rah­men der Rea­li­sie­rung von Nach­fol­ge­lö­sun­gen für inha­ber­ge­führ­te, mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Seit sei­ner Grün­dung im Jahr 2005 hat Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce bereits ca. 60 natio­na­le und inter­na­tio­na­le M&A‑Transaktionen aus den unter­schied­lichs­ten Berei­chen von Indus­trie, Han­del und Dienst­leis­tun­gen erfolg­reich abgeschlossen.
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