In dieser Reihe widmen wir uns dem Thema Nachfolgelösungen für mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer und klären wichtige Fragen.
                                                                 
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Sigma Corporate Finance
M&A auf den Punkt
Nach­fol­ge­lö­sun­gen
17 — Kauf­ver­trag, Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung und wei­te­re Verträge
Sehr geehr­te Damen und Herren,
mit der Infor­ma­ti­ons­rei­he ​„M&A auf den Punkt – Nachfolge­lösungen“ wid­met sich SIG­MA Cor­po­ra­te Finan­ce in regel­mä­ßi­gen Abstän­den dem The­ma Nach­fol­ge­lö­sun­gen für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer. Dabei beant­wor­ten wir zen­tra­le Fra­gen, die uns immer wie­der in die­sem Zusam­men­hang gestellt wer­den. In die­sem Newsletter:
• Wel­che wesent­li­chen Bestand­tei­le ent­hält ein Kaufvertrag?
• Was beinhal­tet eine Gesellschaftervereinbarung?
• Wel­che wei­te­ren Ver­trä­ge wer­den unter Umstän­den geschlossen?
Wir hof­fen, dass wir Ihnen span­nen­de Impul­se geben kön­nen und freu­en uns auf Ihr Feed­back und wei­ter­füh­ren­de Gespräche.

Herz­li­chen Gruß aus Frank­furt am Main
Unterschrift Sönke Schulz
Sönke Schulz
Unterschrift Holger Schekorr
Holger Schekorr
? Welche wesentlichen Bestandteile enthält ein Kaufvertrag?
Der Kauf­ver­trag stellt das zen­tra­le Doku­ment dar, das die Bedin­gun­gen und Kon­di­tio­nen einer Trans­ak­ti­on for­ma­li­siert. Die­ser Ver­trag ist das Ergeb­nis umfang­rei­cher Ver­hand­lun­gen und Due-Dili­gence-Prü­fun­gen und bil­det die recht­li­che Grund­la­ge für die Über­tra­gung von Unter­neh­mens­an­tei­len oder Ver­mö­gens­wer­ten. Ein gut struk­tu­rier­ter Kauf­ver­trag berück­sich­tigt ver­schie­de­ne Aspek­te, um die Inter­es­sen bei­der Par­tei­en zu schüt­zen und mög­li­che Risi­ken zu mini­mie­ren. Dazu zäh­len Bestand­tei­le wie der Kauf­preis, Garan­tien und Zusi­che­run­gen, ein mög­li­cher Escrow sowie die Vertragsanlagen.
Die Kauf­preis­sum­me ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des Kauf­ver­trags und legt fest, wel­chen Betrag der Käu­fer für das Ziel­un­ter­neh­men oder die Ver­mö­gens­wer­te zahlt. Die­ser Betrag kann in Form einer ein­ma­li­gen Zah­lung, in Raten oder als Kom­bi­na­ti­on aus Bar­geld, Akti­en oder ande­ren Ver­mö­gens­wer­ten erfol­gen. Es ist auch üblich, dass der Kauf­preis Anpas­sungs­klau­seln ent­hält, die auf spe­zi­fi­schen Bedin­gun­gen wie dem Errei­chen bestimm­ter Finanz­kenn­zah­len (z.B. EBIT­DA) basieren.
Garan­tien und Zusi­che­run­gen sind Erklä­run­gen des Ver­käu­fers über den Zustand des Unter­neh­mens. Sie umfas­sen Aus­sa­gen zu finan­zi­el­len, recht­li­chen und ope­ra­ti­ven Aspek­ten des Unter­neh­mens und die­nen dazu, dem Käu­fer ein gewis­ses Maß an Sicher­heit zu geben. Typi­sche Garan­tien betref­fen die Rich­tig­keit der Bilan­zen, das Feh­len von Rechts­strei­tig­kei­ten, die Ein­hal­tung von Geset­zen sowie die Eigen­tums­ver­hält­nis­se an den ver­kauf­ten Ver­mö­gens­wer­ten. Die­se Zusi­che­run­gen sind essen­zi­ell, da sie dem Käu­fer eine Grund­la­ge bie­ten, im Fal­le von Unre­gel­mä­ßig­kei­ten oder Falsch­dar­stel­lun­gen recht­li­che Schrit­te einzuleiten.
»Der Kaufvertrag stellt das zentrale Dokument dar, das die Bedingungen und Konditionen für die Übertragung von Unternehmensanteilen oder Vermögenswerten im Rahmen einer Transaktion formalisiert.«
Das Escrow-Kon­to ist ein Treu­hand­kon­to, auf dem ein Teil des Kauf­prei­ses für eine bestimm­te Zeit nach dem Abschluss der Trans­ak­ti­on hin­ter­legt wird. Es dient dazu, mög­li­che Ansprü­che aus Garan­tien und Zusi­che­run­gen abzu­si­chern. Soll­te nach dem Abschluss des Kaufs ein Pro­blem auf­tre­ten, das durch eine Garan­tie abge­deckt ist, kann der Käu­fer direkt aus dem Escrow-Kon­to kom­pen­siert werden. 
Die Anla­gen zum Kauf­ver­trag ent­hal­ten detail­lier­te Infor­ma­tio­nen und Doku­men­ta­tio­nen, die den Ver­trags­text ergän­zen. Bei­spie­le hier­für sind Jah­res­ab­schlüs­se, Ver­trags­ver­zeich­nis­se (u.a. mit Lis­ten von wesent­li­chen Ver­trä­gen ein­schließ­lich Lieferanten‑, Kun­den- und Arbeits­ver­trä­gen) sowie Lis­ten mit Ver­mö­gens­wer­ten und Verbindlichkeiten.
? Was beinhaltet eine Gesellschaftervereinbarung?
Die Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung ist ein wei­te­res wich­ti­ges Doku­ment neben dem Kauf­ver­trag und regelt spe­zi­fi­sche Rech­te und Pflich­ten der Gesellschafter.
Die Ver­ein­ba­rung defi­niert, wie wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen getrof­fen wer­den (z. B. durch Mehr­heits- oder Ein­stim­mig­keits­be­schlüs­se). Beson­de­re Veto-Rech­te für ein­zel­ne Gesell­schaf­ter kön­nen eben­falls gere­gelt sein. Sie legt fer­ner fest, wie das Unter­neh­men finan­ziert wird, ob Gesell­schaf­ter zu wei­te­ren Kapi­tal­erhö­hun­gen ver­pflich­tet sind und wel­che Regeln für zukünf­ti­ge Finan­zie­rungs­run­den gelten.
Dar­über hin­aus ent­hält eine Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung mög­li­che Ver­äu­ße­rungs­be­schrän­kun­gen und Exit-Stra­te­gien. Dazu zäh­len Vor­kaufs­rech­te, Mit­ver­kaufs­rech­te (Tag-Along) oder Mit­ver­kaufs­pflich­ten (Drag-Along), um die Inter­es­sen aller Gesell­schaf­ter beim Ver­kauf von Antei­len zu schützen.
»Die Gesellschaftervereinbarung regelt spezifische Rechte und Pflichten der Gesellschafter und minimiert damit mögliche Konflikte zwischen den beteiligten Parteien.«
Die Ver­ein­ba­rung regelt außer­dem die Aus­schüt­tungs­po­li­tik z.B. dahin­ge­hend, ob Gewin­ne reinves­tiert oder als Divi­den­den aus­ge­zahlt wer­den. Um das Unter­neh­men vor inter­nen Inter­es­sen­kon­flik­ten zu schüt­zen, ent­hal­ten vie­le Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­run­gen fer­ner Wett­be­werbs­ver­bo­te sowie Ver­trau­lich­keits­klau­seln. Außer­dem wer­den Rege­lun­gen für Nach­fol­gen und Streit­bei­le­gun­gen defi­niert. Dabei han­delt es sich um kla­re Mecha­nis­men zur Kon­flikt­lö­sung (z. B. Media­ti­on oder Schieds­ge­richt) und Rege­lun­gen für den Fall des Aus­schei­dens eines Gesellschafters.
Im Ergeb­nis mini­miert eine gut durch­dach­te Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung Kon­flik­te, schafft Rechts­si­cher­heit und schützt die Inter­es­sen aller Beteiligten.
? Welche weiteren Verträge werden unter Umständen geschlossen?
Neben dem Kauf­ver­trag und der Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­rung regeln wei­te­re Ver­trä­ge u.a. die Anstel­lung von Geschäfts­füh­rern sowie die Nut­zung wesent­li­cher Betriebsressourcen.
In vie­len Fäl­len wer­den mit den bestehen­den oder neu­en Geschäfts­füh­rern indi­vi­du­el­le Geschäfts­füh­rer­ver­trä­ge abge­schlos­sen. Die­se ent­hal­ten u.a. Rege­lun­gen zu Ver­gü­tun­gen und Boni, Lauf­zei­ten und Kün­di­gungs­rech­ten, Wett­be­werbs­ver­bo­ten und Geheim­hal­tungs­pflich­ten sowie zu mög­li­chen erfolgs­ab­hän­gi­gen Ver­gü­tungs­mo­del­len. Wenn das Manage­ment eine Schlüs­sel­rol­le in der Trans­ak­ti­on spielt, kön­nen dar­über hin­aus auch soge­nann­te Manage­ment­be­tei­li­gun­gen gewährt oder Incen­ti­ve-Ver­ein­ba­run­gen geschlos­sen werden.
»Zusätzliche Verträge regeln u.a. die Anstellung von Geschäftsführern, die Nutzung von gemieteten Immobilien sowie Finanzierungen zur Zahlung des Kaufpreises.«
Wenn der Erwer­ber die Betriebsimmobilie(n) des Ziel­un­ter­neh­mens im Rah­men der Trans­ak­ti­on nicht mit über­nimmt, müs­sen bestehen­de Miet- oder Pacht­ver­trä­ge über­prüft und gege­be­nen­falls neu ver­han­delt wer­den. Wich­ti­ge Punk­te sind hier­bei Miet­dau­er und Kün­di­gungs­rech­te, mög­li­che Anpas­sun­gen von Miet­kon­di­tio­nen sowie ggf. Mög­lich­kei­ten der Unter­ver­mie­tung oder Über­tra­gung auf den Käufer.
Bestehen­de Lie­fe­ran­ten- und Kun­den­ver­trä­ge haben oft eine gro­ße Bedeu­tung für den Unter­neh­mens­wert. Je nach Trans­ak­ti­ons­struk­tur müs­sen die­se auf den Käu­fer über­tra­gen (z.B. Asset Deal) oder neu ver­han­delt bzw. ange­passt wer­den. Manch­mal bestehen auch Chan­ge-of-Con­trol-Klau­seln, die eine Zustim­mung der Ver­trags­part­ner zur Über­tra­gung erfordern.
Falls der Kauf­preis teil­wei­se fremd­fi­nan­ziert wird, spie­len u.a. Dar­le­hens­ver­trä­ge eine zen­tra­le Rol­le. Dazu zäh­len Kre­dit­ver­trä­ge mit Ban­ken oder Pri­va­te-Equi­ty-Inves­to­ren und Ver­trä­ge für Gesell­schaf­ter­dar­le­hen zur Finan­zie­rung des Kaufs.
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Sön­ke Schulz ist Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer von Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und berät seit über 20 Jah­ren in den Berei­chen Fusion­en & Über­nah­men, Restruktur­ierung und Finan­zie­run­gen. Fer­ner ist Sön­ke Schulz aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor mit Fokus u.a. auf Nachfolgeregelungen.
soenke.schulz@sigma-cf.com
(069) 770 39 47 – 11
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Hol­ger Sche­korr ist Part­ner bei Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und ver­fügt über mehr als 16 Jah­re Bera­tungs­er­fah­rung in den Berei­chen Fusio­nen & Über­nahmen, Restruk­tu­rie­rung und Finanzier­ungen sowie Pri­va­te Equity.
holger.schekorr@sigma-cf.com
(069) 770 39 47 – 19
Sigma Corporate Finance (Nachfolgeregelungen)
Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce GmbH ist eine ban­ken­un­ab­hän­gi­ge M&A‑Bera­tungs­gesell­schaft, d.h. Trans­ak­ti­ons­be­ra­tung für den Ver­kauf, die Fusi­on und den Kauf von Unter­neh­men, u.a. im Rah­men der Rea­li­sie­rung von Nach­fol­ge­lö­sun­gen für inha­ber­ge­führ­te, mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Seit sei­ner Grün­dung im Jahr 2005 hat Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce bereits ca. 60 natio­na­le und inter­na­tio­na­le M&A‑Transaktionen aus den unter­schied­lichs­ten Berei­chen von Indus­trie, Han­del und Dienst­leis­tun­gen erfolg­reich abgeschlossen.
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Sitz: Frankfurt am Main • Amtsgericht Frankfurt am Main • HRB 74338
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