In dieser Reihe widmen wir uns dem Thema Nachfolgelösungen für mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer und klären wichtige Fragen.
                                                                 
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Sigma Corporate Finance
M&A auf den Punkt
Nach­fol­ge­lö­sun­gen
18 — Beson­der­hei­ten bei Kaufverträgen
Sehr geehr­te Damen und Herren,
mit der Infor­ma­ti­ons­rei­he ​„M&A auf den Punkt – Nachfolge­lösungen“ wid­met sich SIG­MA Cor­po­ra­te Finan­ce in regel­mä­ßi­gen Abstän­den dem The­ma Nach­fol­ge­lö­sun­gen für mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer. Dabei beant­wor­ten wir zen­tra­le Fra­gen, die uns immer wie­der in die­sem Zusam­men­hang gestellt wer­den. In die­sem Newsletter:
• Wor­auf ist bei der Gewäh­rung / Ver­hand­lung von Garan­tien zu ach­ten? Was sind typi­sche Garantien?
• Was ist der Unter­schied zwi­schen einem Signing und einem Clo­sing? Wie lan­ge ist der Zeit­raum dazwi­schen? Was sind typi­schen Closing-Bedingungen?
• Was ver­steht man unter soge­nann­ten Bad Lea­ver- / Good Leaver-Regelungen?
Wir hof­fen, dass wir Ihnen span­nen­de Impul­se geben kön­nen und freu­en uns auf Ihr Feed­back und wei­ter­füh­ren­de Gespräche.

Herz­li­chen Gruß aus Frank­furt am Main
Unterschrift Sönke Schulz
Sönke Schulz
Unterschrift Holger Schekorr
Holger Schekorr
? Worauf ist bei der Gewährung / Verhandlung von Garantien zu achten? Was sind typische Garantien?
Garan­tien (auch ​„Zusi­che­run­gen“ oder ​„Repre­sen­ta­ti­ons and War­ran­ties“) sind ein zen­tra­les Ele­ment von Unter­neh­mens­kauf­ver­trä­gen. Sie die­nen der Risi­ko­al­lo­ka­ti­on zwi­schen Ver­käu­fer und Käu­fer und sichern dem Käu­fer zen­tra­le Infor­ma­tio­nen über das Ziel­un­ter­neh­men zu. Typi­scher­wei­se garan­tiert der Ver­käu­fer bestimm­te recht­li­che und wirt­schaft­li­che Eigen­schaf­ten des Unter­neh­mens – etwa die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Bilanz, das Nicht­be­stehen von Rechts­strei­tig­kei­ten oder das Vor­han­den­sein von Geneh­mi­gun­gen. Eine sorg­fäl­ti­ge Ver­hand­lung und Aus­ge­stal­tung der Garan­tien ist daher essen­zi­ell, um Haf­tungs­ri­si­ken zu begren­zen und Trans­pa­renz zu schaffen.
Ver­käu­fer stre­ben dabei mög­lichst gene­ri­sche Garan­tien mit wei­ten Mate­ria­li­täts- und Kennt­nis­schran­ken an („nach bes­tem Wis­sen“, ​„wesent­li­che Ver­trä­ge“ etc.), um ihre Haf­tung zu begren­zen. Käu­fer hin­ge­gen ver­lan­gen prä­zi­se und weit gefass­te Garan­tien, um mög­lichst umfas­send gegen Risi­ken abge­si­chert zu sein. Die Ver­trags­par­tei­en ver­han­deln fer­ner regel­mä­ßig Schwel­len­wer­te und Haf­tungs­ober­gren­zen, um Baga­tell­ri­si­ken aus­zu­schlie­ßen und maxi­ma­le Haf­tungs­sum­men zu fixie­ren. Auch Ver­jäh­rungs­fris­ten sind kri­tisch. Wäh­rend Käu­fer lan­ge Fris­ten for­dern, sind Ver­käu­fer an kur­zen Ver­jäh­rungs­zeit­räu­men interessiert.
»Garantien in Unternehmenskaufverträgen dienen der Risikoabsicherung und Informationssicherung für den Käufer, wobei ihre sorgfältige Ausgestaltung und Verhandlung entscheidend für eine ausgewogene Vertragsstruktur ist.«
Zu den typi­schen Garan­tien zäh­len u.a. die Recht­mä­ßig­keit der Antei­le (der Ver­käu­fer garan­tiert, dass er allei­ni­ger recht­mä­ßi­ger Eigen­tü­mer der Antei­le ist), die finan­zi­el­le Situa­ti­on (Ord­nungs­mä­ßig­keit der Buch­füh­rung und Rich­tig­keit der Jah­res­ab­schlüs­se), Ver­trä­ge (Bestehen, Gül­tig­keit und Ein­hal­tung wesent­li­cher Ver­trä­ge) sowie Rechts­strei­tig­kei­ten (kei­ne anhän­gi­gen oder dro­hen­den Verfahren).
Garan­tien stel­len also ein zen­tra­les Mit­tel zur Risi­ko­ab­si­che­rung im Unter­neh­mens­kauf­ver­trag dar. Eine sorg­fäl­ti­ge inhalt­li­che und sprach­li­che Aus­ge­stal­tung sowie die Kennt­nis der Markt­stan­dards sind ent­schei­dend für eine aus­ge­wo­ge­ne Ver­trags­struk­tur. Für bei­de Par­tei­en ist es dabei essen­zi­ell, wirt­schaft­li­che und recht­li­che Risi­ken rea­lis­tisch ein­zu­schät­zen und durch prä­zi­se For­mu­lie­run­gen zu begrenzen.
? Was ist der Unterschied zwischen einem Signing und einem Closing? Wie lange ist der Zeitraum dazwischen? Was sind typischen Closing-Bedingungen?
Im Rah­men eines Unter­neh­mens­kaufs erfolgt der Trans­ak­ti­ons­voll­zug typi­scher­wei­se in den zwei zeit­lich getrenn­ten Schrit­ten Signing und Clo­sing. Die­se Tren­nung ist bei kom­ple­xe­ren Trans­ak­tio­nen üblich und ermög­licht den Par­tei­en, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen vor­ab zu fixie­ren, bevor die tat­säch­li­che Über­tra­gung voll­zo­gen wird.
Das Signing bezeich­net den Zeit­punkt der Unter­zeich­nung des Unter­neh­mens­kauf­ver­trags. Ab die­sem Moment sind die Par­tei­en ver­trag­lich an die Trans­ak­ti­on gebun­den, aller­dings erfolgt der wirt­schaft­li­che und recht­li­che Über­gang des Unter­neh­mens noch nicht. Das Signing sichert den ​„Deal“ recht­lich ab, bevor alle Vor­aus­set­zun­gen für die Umset­zung erfüllt sind.
Das Clo­sing ist der eigent­li­che Voll­zug der Trans­ak­ti­on, bei dem das Unter­neh­men oder die Antei­le recht­lich und wirt­schaft­lich auf den Käu­fer über­ge­hen. Dies umfasst unter ande­rem die Kauf­preis­zah­lung, die Anteils­über­tra­gung und gege­be­nen­falls die Ein­tra­gung ins Handelsregister.
»Signing und Closing sind zentrale Schritte im Unternehmenskaufprozess, wobei beim Signing der Vertrag unterzeichnet und beim Closing der rechtliche und wirtschaftliche Übergang vollzogen wird.«
Der Zeit­raum zwi­schen Signing und Clo­sing kann je nach Kom­ple­xi­tät der Trans­ak­ti­on und erfor­der­li­cher Bedin­gun­gen weni­ge Tage bis meh­re­re Mona­te betra­gen. Der Unter­neh­mens­kauf­ver­trag sieht regel­mä­ßig soge­nann­te Clo­sing Con­di­ti­ons vor, die bis zum Clo­sing erfüllt sein müs­sen. Dazu gehö­ren z.B. Kar­tell­recht­li­che Frei­ga­ben (Frei­ga­ben durch das Bun­des­kar­tell­amt im Rah­men der Fusi­ons­kon­trol­le), die Zustim­mung Drit­ter (Zustim­mun­gen von Ver­trags­part­nern (Chan­ge-of-Con­trol-Klau­seln) oder Gesell­schaf­tern not­wen­dig) und die Durch­füh­rung von vor­be­rei­ten­den Maß­nah­men (z.B. Umstruk­tu­rie­rung von Betei­li­gun­gen, Abspal­tun­gen oder inter­ne Car­ve-outs). Signing und Clo­sing sind zen­tra­le Mei­len­stei­ne im Trans­ak­ti­ons­pro­zess. Wäh­rend das Signing den ver­trag­li­chen Rah­men schafft, mar­kiert das Clo­sing den wirt­schaft­li­chen Eigentumsübergang.
? Was versteht man unter sogenannten Bad Leaver- / Good Leaver-Regelungen?
Good Lea­ver- und Bad Lea­ver-Rege­lun­gen sind typi­sche Bestand­tei­le von Betei­li­gungs­ver­ein­ba­run­gen bei Manage­ment-Buy-outs oder Manage­ment-Betei­li­gungs­pro­gram­men im Rah­men von Pri­va­te-Equi­ty-Trans­ak­tio­nen. Sie regeln, unter wel­chen Bedin­gun­gen ein Geschäfts­füh­rer oder Mana­ger sei­ne Betei­li­gung am Unter­neh­men beim Aus­schei­den ver­äu­ßern muss und zu wel­chem Preis. Ziel die­ser Rege­lun­gen ist es, die Inter­es­sen der Inves­to­ren zu schüt­zen und gleich­zei­tig Anrei­ze für das Manage­ment zu set­zen, dem Unter­neh­men lang­fris­tig erhal­ten zu bleiben.
Das Grund­prin­zip besteht dar­in, zwi­schen einem ​„guten“ und einem ​„schlech­ten“ Lea­ver zu unterscheiden.
»Good Leaver- und Bad Leaver-Regelungen regeln, zu welchen Konditionen ein Manager beim Ausscheiden seine Anteile veräußern muss, und schaffen dadurch Anreize für loyales Verhalten sowie Schutz für Investoren vor ungewolltem Verbleib oder unverdienter Wertpartizipation.«
Ein Good Lea­ver ist in der Regel ein Mana­ger, der das Unter­neh­men unter neu­tra­len Umstän­den ver­lässt (z.B. wegen Krank­heit, Tod, regu­lä­rem Ruhe­stand oder im gegen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men). In sol­chen Fäl­len erhält der Mana­ger für sei­ne Antei­le übli­cher­wei­se den vol­len Ver­kehrs­wert oder einen ver­trag­lich defi­nier­ten Preis für sei­ne Anteile.
Ein Bad Lea­ver hin­ge­gen ver­lässt das Unter­neh­men aus ​„uner­wünsch­ten“ Grün­den (z.B. auf­grund von Eigen­kün­di­gung ohne wich­ti­gen Grund, frist­lo­ser Kün­di­gung durch die Gesell­schaft z.B. wegen Pflicht­ver­let­zun­gen). In die­sem Fall erhält der aus­schei­den­de Mana­ger häu­fig nur einen redu­zier­ten Kauf­preis, etwa den Nomi­nal­wert oder einen stark dis­kon­tier­ten Wert der Anteile.
Die­se Dif­fe­ren­zie­rung ver­folgt meh­re­re Zwe­cke: Zum einen schützt sie das Unter­neh­men und die Inves­to­ren davor, dass ein unge­wollt oder ver­trags­wid­rig aus­schei­den­der Mana­ger über­pro­por­tio­nal am Unter­neh­mens­wert par­ti­zi­piert. Zum ande­ren erzeu­gen Good Lea­ver-Rege­lun­gen einen öko­no­mi­schen Anreiz, lang­fris­tig loy­al zu blei­ben oder in geord­ne­ten Ver­hält­nis­sen auszuscheiden.
Dar­über hin­aus die­nen die Rege­lun­gen dazu, Exit-Struk­tu­ren zu ver­ein­fa­chen. Da in der Regel ein Rück­ver­kaufs­recht (Call Opti­on der Gesell­schaft oder Mit­ge­sell­schaf­ter) besteht, lässt sich ver­mei­den, dass ehe­ma­li­ge Mana­ger Gesell­schaf­ter blei­ben und somit stra­te­gi­sche Ent­schei­dun­gen beeinflussen.
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Sön­ke Schulz ist Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer von Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und berät seit über 20 Jah­ren in den Berei­chen Fusion­en & Über­nah­men, Restruktur­ierung und Finan­zie­run­gen. Fer­ner ist Sön­ke Schulz aus­ge­bil­de­ter Wirt­schafts­me­dia­tor mit Fokus u.a. auf Nachfolgeregelungen.
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Hol­ger Sche­korr ist Part­ner bei Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce und ver­fügt über mehr als 16 Jah­re Bera­tungs­er­fah­rung in den Berei­chen Fusio­nen & Über­nahmen, Restruk­tu­rie­rung und Finanzier­ungen sowie Pri­va­te Equity.
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Sigma Corporate Finance (Nachfolgeregelungen)
Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce GmbH ist eine ban­ken­un­ab­hän­gi­ge M&A‑Bera­tungs­gesell­schaft, d.h. Trans­ak­ti­ons­be­ra­tung für den Ver­kauf, die Fusi­on und den Kauf von Unter­neh­men, u.a. im Rah­men der Rea­li­sie­rung von Nach­fol­ge­lö­sun­gen für inha­ber­ge­führ­te, mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Seit sei­ner Grün­dung im Jahr 2005 hat Sig­ma Cor­po­ra­te Finan­ce bereits ca. 60 natio­na­le und inter­na­tio­na­le M&A‑Transaktionen aus den unter­schied­lichs­ten Berei­chen von Indus­trie, Han­del und Dienst­leis­tun­gen erfolg­reich abgeschlossen.
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